Rechtliche Betreuung
 

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Was ist rechtliche Betreuung

Berufsbetreuer/innen übernehmen in unserer Gesellschaft eine verantwortungsvolle Aufgabe: Sie unterstützen und beraten volljährige Menschen, die im Leben nicht ohne fremde Hilfe zurechtkommen. Diese Menschen sind psychisch krank, körperlich oder geistig behindert und in ihrer Entscheidungs- oder Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Sie können nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen. Deshalb wird ihnen vom Gericht eine Betreuerin oder ein Betreuer zur Seite gestellt. Diese/r unterstützt die betroffenen Menschen rechtlich oder handelt stellvertretend für sie, zum Beispiel durch Regelung der Finanzen, Vertretung gegenüber Behörden, Organisation von pflegerischen Diensten oder Einwilligung in ärztliche Behandlungen. Das Betreuungsrecht ist 1992 in Kraft getreten und löste das umstrittene Vormundschaftsrecht ab. Seitdem gibt es keine Entmündigungen mehr. Nach dem neuen Betreuungsrecht bleiben die Betroffenen geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig. Eine Betreuung wird nur für einen bestimmten Zeitraum und für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet. 

Wunsch und Wille der betreuten Menschen sind für Betreuer/innen handlungsweisend, es sei denn, sie laufen dem Wohl der Betroffenen zuwider. Betreuung sorgt für eine „Be“rechtung der betroffenen Menschen. Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland nutzen derzeit eine Betreuung – ihnen stehen rund 12.000 Berufsbetreuer/innen, Betreuungsvereine sowie eine Vielzahl ehrenamtlicher Betreuer/innen zur Verfügung.

Was viele nicht wissen: Auch Ehegatten, Eltern oder Kinder benötigen eine Vollmacht oder müssen als gesetzliche Vertreter/innen bestellt worden sein, um für eine volljährige Person Angelegenheiten rechtsverbindlich regeln zu dürfen. Jeder Mensch kann in gesunden Tagen durch eine Betreuungsverfügung Vorsorge treffen. Wenn Sie sich über diese Seiten hinaus persönlich über Betreuung informieren möchten, können Sie sich an die  örtlichen Betreuungsbehörden oder an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Zudem hat der BdB etliche Publikationen herausgegeben, in denen Sie weitere Informationen finden.
Die Zahl von Menschen in komplexen Problemlagen steigt. Da Betreuer/innen und Betreuungsvereine viele Kompetenzen vorhalten – zum Beispiel in den Bereichen Recht, Medizin, Psychologie, Versicherungswesen – können sie Menschen vielfältig unterstützen. Oftmals bieten Betreuer/innen, und hier vor allem größere Bereuungsbüros und -vereine, eine breite Palette von Unterstützungsleistungen an. Dies können sein:

  • Beratung zu Pflegedienstleistungen
  • Beratung und Unterstützung zum Persönlichen Budget
  • Schuldnerberatung
  • Beratung von ehrenamtlichen Betreuer/innen

Wie werden Betreuungen eingerichtet

Betreuerinnen und Betreuer haben die Aufgabe, Menschen zu beraten, zu vertreten und zu unterstützen, die krank, geistig oder körperlich behindert sind oder unter psychischen Störungen leiden. Jeder Mensch kann jederzeit in diese Situation kommen – zum Beispiel durch einen Unfall oder durch eine Krankheit. Aufgrund ihrer Einschränkungen finden sich die Betroffenen in ihrem Leben oft nicht mehr zurecht: Sie vereinsamen, bezahlen ihre Rechnungen nicht, verschulden sich oder versäumen Arzt- und Behördentermine. Betreuer/innen unterstützen diese Menschen im Sinne eines „Managements auf Zeit“.

Die örtlichen Betreuungsbehörden oder das Amtsgericht stellen einen Betreuungsbedarf fest. Oft geschieht das aufgrund von Informationen aus der Nachbarschaft oder von Verwandten. Bevor eine Betreuung eingerichtet wird, müssen die zuständigen Richter/innen den betroffenen Menschen anhören – wenn möglich in seinem gewohnten Umfeld. Mitspracherecht haben die Betroffenen zum Beispiel bei der Betreuerauswahl. Nach gründlicher Prüfung entscheidet das Gericht darüber, ob eine Betreuung eingerichtet wird und wer den Fall übernimmt.

Eine Betreuung ist keine Entmündigung und wird im Höchstfall für sieben Jahre eingerichtet. Die Dauer hängt immer vom Einzelfall ab. Zudem kann die betreute Person jederzeit den Antrag stellen, die Betreuung aufzulösen. Im Regelfall findet nach Ablauf der ursprünglich festgelegten Betreuungszeit eine erneute Anhörung statt. Danach wird über eine Wiederaufnahme oder die Auflösung der Betreuung entschieden. Gesetzlich geregelt ist, dass Betreuungen in spezifischen Aufgabenfeldern und nicht pauschal festgelegt werden. Auch wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, kann die betroffene Person im Regelfall weiterhin eigenverantwortlich handeln. Eine Ausnahme bildet ein Einwilligungsvorbehalt.  

Aufgabenbereiche der rechtlichen Betreuung

Eine Betreuung wird immer für einzelne Aufgabenkreise festgelegt. Nur hierfür ist der Betreuer oder die Betreuerin zuständig, in allen anderen Bereichen handeln die Klient/innen selbstverantwortlich. Oft wird eine Betreuung für mehrere Bereiche eingerichtet.
Gesundheitssorge

  • ärztliche Behandlung sicher stellen
  • Pflegedienste beauftragen
  • Rehabilitationsmaßnahmen einleiten
  • Klinikbehandlung veranlassen

 
Vermögensregelung

  • Renten, Sozialhilfe oder Einkünfte geltend machen
  • Unterhaltspflichten prüfen
  • Schuldenregulierung einleiten
  • Erbangelegenheiten regeln
  • Vermögen und Finanzen verwalten

 
Heimangelegenheiten

  • Verträge prüfen und abschließen
  • Interessen gegenüber der Einrichtung vertreten


 Wohnungsangelegenheiten

  • Wohnraum erhalten
  • Mietverträge prüfen und abschließen
  • Leben in der eigenen Wohnung sichern


 Behördenangelegenheiten

  • Interessen vertreten
  • Aufenthaltsrechte für Menschen nicht deutscher Herkunft sichern
  • Ansprüche durchsetzen

Verfahrenspflegschaften

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im Verfahren vor dem Betreuungsgericht die Interessen des Betroffenen zu vertreten und kann hier Anträge stellen, Rechtsmittel einlegen und an den Anhörungen teilnehmen. Die Bestellung von Verfahrenspflegern ist 2008 erheblich angestiegen. In 67 % der Fälle werden Anwälte als Verfahrenspfleger bestellt, in 33 % andere beruflich tätige Personen.

Der Verfahrenspfleger soll dem Betroffenen erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft, ihm Inhalte und Mitteilungen des Gerichtes erläutern. Auch soll er Wünsche des Betroffenen an das Gericht übermitteln. Auch kann er darauf achten, ob alle möglichen freiwilligen Hilfen für den Betroffenen ausgeschöpft sind.
Rechtsgrundlagen: in Betreuungsverfahren § 276 FamFG, in Unterbringungsverfahren § 317 FamFG.

Jährlich werden ca. 90.000 Verfahrenspfleger bestellt. Diese Zahlen beziehen sich nur auf die Verfahrenspfleger in betreuungs- und unterbringungsrechtlichen Verfahren, nicht im Kindschaftsrecht. Durch eine Änderung des FGG im Rahmen des BtG zum 01.01.1992 wurde aus der Kann-Regelung, eine verbindliche Bestellpraxis. Vor Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes war es u.a. Ermessensfrage des Richters, ob und wann er einen Verfahrenspfleger bestellt hat. Meist wurde sich dabei an der Schwere des Verfahrens und der Erheblichkeit des Eingriffs in die Betroffenenrechte orientiert.

Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art, so die Beschreibung im Gesetzestext. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.

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