Betreuer/innen sorgen zuverlässig für eine angemessene Erreichbarkeit. Die Nichterreichbarkeit der Betre¬er/innen in einer Krise der betreuten Person begründet nicht ihre Nichteignung. In akuten Krisensituationen sind Not- und Bereitschaftsdienste zum Handeln verpflichtet, auch wenn ein Betreuer/ eine Betreuerin nicht erreichbar ist.
Das Selbstverständnis von bereitschaftsdienstbereiten Berufsgruppen (Ärzteschaft, Pflegekräfte, Sozialarbeiter/innen) ist nicht auf rechtliche Betreuer/innen übertragbar. Ärztinnen und Ärzte müssen eine medizinische Notfallbehandlung auch ohne Einwilligung der Betreuer/innen durchführen. Die Erreichbarkeit der Betreuer/innen außerhalb üblicher Bürozeiten ist nicht geboten bspw. bei:
• Heimentweichung oder Empfang aufgefundener Personen
• Wegfall der häuslichen Versorgung (Tod, Krankheit)
• plötzlicher Obdachlosigkeit (Wohnungsbrand, Überschwemmung)
• Medikamentenbereitschaftsversorgung: der Betreuer/ die Betreuerin muss mit Sozialen Diensten Absprachen und Vorkehrungen treffen (Verweis auf Handreichungspapier Behindertenhilfe)
• der Zuführung zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung. Selbst wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer/innen und Betreuten unabdingbar den persönlichen Beistand der Betreuer/innen erfordert, begründet dies keine standardmäßige Erreichbarkeit für solche Unterbringungen. Not- und Bereitschaftsdienste haben bei Unterbringungen selbst die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Betreuer/innen handeln nur im Betreuteninteresse, nicht im Interesse der Dienste.
• Betreuer/innen müssen sich vor dem Vollzug der zivilrechtlichen Unterbringung von deren Notwendigkeit überzeugen. Dabei sollen sie pflichtgemäß abwägen, ob der Vollzug der Unterbringung ihre Anwesenheit erfordert. Es gibt nur eine seltene Ausnahmesituation, in der die Erreichbarkeit der Betreuer/innen im Sinne einer Wochenendbereitschaft erforderlich ist: Wenn die Betreuer/innen die betreute Person ohne Gerichtsbeschluss selbst gem. § 1906 BGB (mit Aufenthaltsbestimmung) untergebracht haben, sind sie für die Aufhebung verantwortlich, wenn die Unterbringungsvoraussetzungen weggefallen sind, d.h. sie haben die Entscheidung über die Aufhebung persönlich zu treffen und an die Einrichtung zu übermitteln.
Nachts und an Wochenenden ist ein rechtlicher Betreuer nicht erreichbar, da gibt es für Ihn ja auch nichts zu tun.Notfälle(z.B. Krankheit) werden außerhalb der Geschäftszeiten des Betreuers über die entsprechenden Notdienste, wie
- ärztliche Bereitschaftsdienste (Tel: 116 117)
- Rettungsdienst (Tel.: 112)
- Polizei (Tel: 110)
- Giftnotruf (Tel: 089 19240) Telefonseelsorge ( Tel.: 0800 1110111 oder 0800 1110222)
- Krisendienst Schwaben (Tel: 0800 6553000)
Bei Abwesenheit des Betreuers wegen Weiterbildung, Krankheit, Urlaub usw. ist während dieser Zeit zu den allgemein üblichen Geschäftszeiten eine Vertretung erreichbar.
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